"Die Käuferschaft kann ab dem Antrittstermin über das Kaufsobjekt frei verfügen." Allfällig verbliebene Pendenzen bezüglich Räumung und Reinigung der Liegenschaft würden die Parteien nach Vertragsunterzeichnung selber vor Ort bis am 31. Dezember 2017 feststellen und gegebenenfalls ausseramtlich regeln. Folglich ist die Behauptung der Rekurrenten, die Räumung sei Voraussetzung für den Grundbucheintrag gewesen, unbeachtlich. Unter diesen Umständen kann im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung nicht von einer "unsicheren Forderung" ausgegangen werden. Der Liegenschaftskauf fällt bei der Rekurrentin deshalb in das Steuerjahr 2017 (vgl. § 91 StG).