5.2. Daran ändert auch die von den Rekurrenten geltend gemachte fehlende "Grundvoraussetzung", die Räumung der Liegenschaft durch den Ex- Mann, nichts. Im Kaufvertrag vom 15. Dezember 2017 wurde zwischen der Rekurrentin und ihrem Ex-Mann keine Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages vereinbart. Der Argumentation der Rekurrenten steht insbesondere Ziffer V.6. des Kaufvertrages entgegen, worin festgehalten wurde, dass das "Kaufsobjekt ungeräumt und ungereinigt übergeben" worden sei. "Die Käuferschaft kann ab dem Antrittstermin über das Kaufsobjekt frei verfügen."