5. 5.1. Die öffentliche Beurkundung fand am 15. Dezember 2017 statt. Auch Nutzen und Gefahr ging gleichentags über (vgl. Ziffer V.1. des Kaufvertrags). Der Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung macht gemäss Art. 216 Abs. 1 OR beim Grundstückkauf den Vertragsschluss gültig. Dieser stellt den steuerbaren Einkommenszugang bzw. den Zeitpunkt des Vermögensüberganges dar. Aus diesem Grund hängt die Besteuerung nicht – wie von den Rekurrenten dargestellt – von der Vertragserfüllung, d.h. der Eigentumsübertragung mittels Eintragung der Handänderung im Grundbuch ab. Folglich wird den Rekurrenten das gesamte Eigentum der Liegenschaft im Jahr 2017 angerechnet.