Dies allein lässt selbstverständlich nicht auf fehlende Zahlungsfähigkeit oder -willen schliessen. Ebenso wenig macht der Umstand, dass die dinglich verfügende Vertragspartei ohne Mitwirkung des Käufers dem Notar auch nach der Beurkundung des Grundstückkaufvertrags noch die Anweisung geben kann, die Anmeldung zu unterlassen (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 2590), den Anspruch auf den Kaufpreis zur unsicheren Forderung. Erstens ist nicht von einem solchen vertragswidrigen Verhalten des Verkäufers auszugehen;