Jahre 1999 öffentlich beurkunden zu lassen. Ihre Behauptung, dies sei nicht möglich gewesen (Stellungnahme vom 16. August 2002, S. 3), ist nicht nachvollziehbar, zumal sie nicht begründet wird. Unbehelflich ist -8- schliesslich mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts das Vorbringen, wonach es auch im Gesellschaftsrecht nicht auf das Datum der Gründungsurkunde ankomme (Beschwerde, S. 6).