Wohl ist richtig, dass nach Art. 217 Abs. 1 OR ein Grundstückkaufvertrag bedingt (Art. 151 ff. OR) abgeschlossen werden kann; dann erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst wenn die Bedingung erfüllt ist. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Verbindlichkeit des Vertrags oder die Kaufpreiszahlung nicht von einer Bedingung abhängig gemacht. Völlig irrelevant ist der Hinweis, dass die Festsetzung des Termins beim Notar von Zufälligkeiten abhänge, was dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen dürfe (Beschwerde, S. 5, 7). Um ihrem jetzt in der Beschwerde geäusserten Parteiwillen zum Durchbruch zu verhelfen, wäre es den Vertragsparteien unbenommen gewesen, den Vertrag erst im