bb) Wenn die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, ein sicherer Rechtsanspruch entstehe erst mit der Aufnahme des Vertrages im Grundbuch, bis dahin bleibe der Vertrag vorerst in der Schwebe und der Verkäufer erhalte erst einen bedingten Anspruch, vermischen sie in unzulässiger Weise die Wirkungen des Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) und des sich darauf stützenden Verfügungsgeschäfts. Die Tatsache, dass der Kaufvertrag allein nicht zum Eigentumsübergang führt (Art. 656 Abs. 1 und Art. 971 Abs. 1 ZGB), macht die Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises nicht zu einer bedingten. Wohl ist richtig, dass nach Art. 217 Abs. 1 OR ein Grundstückkaufvertrag bedingt (Art.