c) aa) Mit der am 21. Dezember 1998 erfolgten öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn F. als Verkäufer einerseits und dem Sohn M. als Käufer andererseits entstand dem Beschwerdeführer ein obligatorischer Anspruch gegen seinen Sohn M. auf Bezahlung des Kaufpreises. Damit erwuchs ihm nach dem Gesagten ein fester Rechtsanspruch, ungeachtet der auf den 4. Januar 1999 festgelegten Fälligkeit (Ziff. II/3 des Kaufvertrags) und dem auf den Zeitpunkt des Grundbucheintragsfixierten Übergang von Nutzen und Schaden (Ziff. III/1des Kaufvertrags).