2. a) Gemäss § 22 StG [= Steuergesetz vom 13. Dezember 1983] ist das gesamte Einkommen jeder Art steuerbar. Darunter fallen auch Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen (Abs. 1 lit. b). Die steuerliche Abrechnung erfolgt, wenn ein Wirtschaftsgut endgültig aus dem Geschäftsvermögen ausscheidet, sei dies durch Verkauf oder durch Überführung ins Privatvermögen (Walter Koch, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 22 N 227).