"II. 1. a ) Sein Anteil am Grundstück GB R. Nr. bbb gehörte zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers. Streitig ist, ob der beim Verkauf erzielte Gewinn von Fr. 143'688.90, welcher in der Höhe unbestritten ist, steuerrechtlich als im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 zugeflossen gilt. Die Vorinstanzen erachteten das Datum der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags als massgeblich, während nach Auffassung der Beschwerdeführer auf den Eigentumsübergang und damit den Grundbucheintrag oder auf den Zeitpunkt der Buchung des Zahlungseingangs abzustellen ist. […]