4. 4.1. Die Rekurrenten lassen vorbringen, rechtlich sei einzig die grundbuchliche Eigentumsübertragung für die steuerliche Erfassung der zusätzlichen 50 % Miteigentum an der Liegenschaft relevant. Zudem habe die Rekurrentin gar nicht über die Liegenschaft verfügen können, da der Ex-Mann "seine verbliebenen Möbel, zahlreichen Gerätschaften und Materialien" erst habe räumen und die Zimmer habe reinigen müssen. Dies sei erst im Januar 2018 geschehen. Erst danach habe dem Notar der Auftrag zur Weiterbearbeitung und zum Grundbucheintrag erteilt werden können.