davon aus, dass die Rekurrentin am 31. Dezember 2017 die Liegenschaft in Q. zu 100 % versteuern musste. Umstritten ist somit, ab wann der Rekurrentin die Liegenschaft steuerrechtlich vollumfänglich angerechnet wird bzw. in welcher Höhe die Liegenschaft in Q. im Jahr 2017 steuerlich zu berücksichtigen ist.