Gemäss § 46 Abs. 2 StG führe das Recht zur Nutzung einer Liegenschaft zur Steuerpflicht für den Begünstigten. Der Nutzniesser habe den Nettobetrag aus der Nutzniessung als Einkommen und den steuerlich massgebenden Wert des genutzten Gutes als Vermögen zu versteuern. Da den Rekurrenten gemäss Vertrag ab dem 15. Dezember 2017 die Nutzung am erworbenen hälftigen Anteil der Liegenschaft zugestanden habe und damit gemäss § 46 Abs. 2 StG auch die Steuerpflicht auf sie übergegangen sei, sei das Datum des Eigentumsübertrages irrelevant. Die Einsprecher seien per Stichtag 31. Dezember 2017 für die gesamte Liegenschaft steuerpflichtig (50 % infolge Eigentum / 50 % infolge Nutzniessung).