Sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart werde, gingen Nutzen und Gefahr grundsätzlich gleichzeitig mit der Beurkundung auf den Käufer über. Dies sei dann von Bedeutung, wenn die Eigentumsübertragung und der Besitzesantritt nicht unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung erfolgten. In solchen Fällen werde der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr jedoch meist ausdrücklich vertraglich vereinbart. Die vertragliche Vereinbarung betreffend Nutzungsübertag sei per 15. Dezember 2017 erfolgt. Gemäss § 46 Abs. 2 StG führe das Recht zur Nutzung einer Liegenschaft zur Steuerpflicht für den Begünstigten.