2.2. Mit Einspracheentscheid und Vernehmlassung hielt die Steuerkommission Q. fest, die Rekurrentin sei zu 50 % Mieteigentümerin an der Liegenschaft "Y-Weg 32c, Q.". Mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 2017 habe die -5- Rekurrentin die andere Hälfte der Liegenschaft erworben, wodurch sie neu Alleineigentümerin geworden sei. Der Vertrag weise folgende besondere Vertragsbestimmungen aus: