Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages betreffend die Liegenschaft habe diese zuerst von E. geräumt werden müssen. Der Notar habe den Auftrag gehabt, erst nach der Räumung bzw. dem entsprechenden "OK" der Vertragsparteien, den Kaufvertrag an das Grundbuchamt zum Vollzug der Eigentumsübertragung weiterzuleiten. Die Anmeldung habe erst am 8. Januar 2018 stattgefunden. Rechtlich sei einzig die grundbuchliche Eigentumsübertragung relevant. Subsidiär könne zudem allenfalls noch der Einwand einer unzulässigen Doppelbesteuerung geltend gemacht werden (fälschliche steuerliche Anrechnung der Liegenschaft zu 100 % und der zu bezahlenden Mittel, ohne entsprechender Eigentümer zu sein).