Nach der Scheidung von ihrem früheren Ehemann, E., sei die Rekurrentin zwischen Juli und Mitte August 2016 von Q. nach S. umgezogen. Die Liegenschaft in Q. sei seit August 2016 bis März 2019 unbewohnt gewesen. Wie aus dem Scheidungsurteil hervorgehe, habe die Rekurrentin während der ganzen Zeit des verbleibenden gemeinschaftlichen Eigentums mit dem Exmann bloss 50 % der Abgaben, Steuern, etc. der Liegenschaft übernehmen müssen. Rechtmässig sei somit nur die je "50 % Steuerpflicht infolge Eigentum" beider Parteien. Das gemeinschaftliche Eigentum und damit verbunden die gemeinschaftliche je hälftige Steuerpflicht habe bis mindestens am 8. Januar 2018 gedauert.