1. Mit Verfügung vom 17. September 2019 wurden B. und A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 30'413.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 30'413.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 223'290.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 2'761'985.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde der steuerpflichtige Anteil an der Liegenschaft "Y-Weg 32c, Q." zu 100 %, statt wie deklariert zu 50 %, berücksichtigt.