13.2. Die vom KStA mit Strafbefehl ausgefällte bzw. mit der Anklage beantragte Busse von CHF 1'293.90 wird vollumfänglich bestätigt. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen - 18 - (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 19 - Das Gericht erkennt: 1. Die Angeklagte wird wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kantonsund Gemeindesteuern 2009 bis 2016 zu einer Busse von CHF 1'293.90 verurteilt. 2. Die Angeklagte hat die Anklagegebühr von CHF 500.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen wird.