Der Kanzleiaufwand wird bei Übertretungen mit einer Pauschalen von CHF 50.00 berücksichtigt. Bei der Gebühr wird sodann der Bedeutung des Verfahrens Rechnung getragen. Dabei bietet das Strafmass einen Anhaltspunkt für die Bedeutung eines Strafverfahrens. Die Strafbefehlsgebühr beträgt nach den Weisungen OStA bei einer Busse von CHF 500.00 bis CHF 599.00 CHF 500.00 und bei einer Busse von CHF 1'000.00 bis CHF 1'099.00 CHF 600.00. Bei der Überweisung eines Strafbefehls an das Gericht wird eine Anklagegebühr in Höhe der Strafbefehlsgebühr beantragt. Die in der Weisung OStA angefügten Bemessungskriterien sind nachvollziehbar und tragen dem tatsächlichen Aufwand Rechnung.