12.3. Nach § 245 Abs. 2 StG werden im Strafbefehlsverfahren die Kosten und Entschädigungen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]) festgelegt. Die Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Dabei können für einfache Fälle Pauschalgebühren festgelegt werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 Abs. 2 StPO). § 15 VKD steht unter dem Titel "Strafsachen". Nach § 15 Abs. 1bis VKD (Inkrafttreten 1. Januar 2015) beträgt die Gebühr - 16 -