12.2. Vorerst ist davon auszugehen, dass sich die Kosten im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht nach den für das Spezialverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen, konkret § 22 Abs. 1 lit. b VKD (Staatsgebühr), § 25 VKD (Kanzleigebühr) und §§ 28 bis 30 VKD (Auslagen) richten. Zu prüfen ist somit, ob im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht überhaupt eine Anklagegebühr erhoben werden kann. Erst wenn das zu bejahen ist, ist die Gebühr hinsichtlich ihrer Angemessenheit zu prüfen.