Folglich setzt das Spezialverwaltungsgericht die Busse für die eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung auf 60 % der hinterzogenen Steuer auf CHF 1'293.90 (= einfache Nachsteuer CHF 1'078.25 x 60 % = CHF 646.95 x 109 % [Kantonssteuer] + 91 % [Gemeindesteuer]) fest. 12. 12.1. Das KStA hat den Antrag gestellt, die Angeklagte zur Bezahlung einer Anklagegebühr in der Höhe von CHF 500.00 zu verpflichten. Es stützt sich dabei auf das Dekret über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (VKD). Nach § 15 Abs. 1bis VKD beträgt die Gebühr für Anklagen einschliesslich des Vorverfahrens inklusive der Kanzleiaufwendungen CHF 300.00 bis CHF 15'000.00.