11.5. Der Angeklagten ist eine eventualvorsätzliche, vollendete Steuerhinterziehung zur Last zu legen. Zu berücksichtigen ist der Strafmilderungsgrund der langen Verfahrensdauer. Strafschärfende Faktoren sind nicht ersichtlich. Angesichts der gesamten Umstände erachtet das Spezialverwaltungsgericht eine Busse von 60 % der hinterzogenen Steuer als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten bei vollendeter Steuerhinterziehung als angemessen. Dabei ist festzuhalten, dass das Spezialverwaltungsgericht die vorliegende – in der Anklage beantragte – Reduktion entgegen der Argumentation der Angeklagten als grosszügig erachtet (Protokoll S. 5 f.).