11.4.2. Der Strafmilderungsgrund der tätigen Reue im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sich der Täter aktiv und erfolgreich um die Abwendung des Erfolgs bemüht. Der Schluss der Vorinstanz, die habe sich "kooperativ" verhalten, weshalb die Strafe zu mildern sei, ist unzutreffend. Inwiefern aus einer konsequenten Bestreitung auf eine "bereitwillige Mitwirkung" oder eine Erleichterung bzw. Beschleunigung der Strafverfolgung geschlossen werden kann, ist nicht ersichtlich. Daher darf keine Strafmilderung infolge kooperativen Verhaltens erfolgen.