liege somit beim Dreifachen der hinterzogenen Steuer. Strafmindernde Gesichtspunkte könnten damit bei vorsätzlicher Tatbegehung insgesamt zu einer Reduktion von höchstens 50 % der Regelstrafe führen. 11.4. 11.4.1. Das KStA hat bei der Strafzumessung den Umstand, dass die Angeklagte sich kooperativ verhalten habe strafmindernd berücksichtigt (vgl. korrigierter Strafbefehl). Das KStA beantragt, die Busse auf 60 % der Nachsteuer festzusetzen (vgl. korrigierter Strafbefehl).