Es ist klar, dass die Angeklagte vom nicht angegebenen Konto wusste und dieses bewusst nicht deklariert hat. Auch ihr Argument, dass das fragliche Konto zusammen mit dem Konto IBAN aaa gebraucht wurde (Protokoll S. 4 und 6), vermag am subjektiven Tatbestand nichts zu ändern. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden bei der Prüfung der Steuererklärung auf die Suche nach nicht angegebenen Konti zu gehen und ganze Kontenblätter durchzuforsten. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, in der Steuererklärung umfassend und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, auch weil es sich bei der Prüfung der Steuererklärung durch die Steuerbehörde um ein Massengeschäft handelt.