Die Angeklagte hat denn auch in ihrer Selbstanzeige zu den beiden neu angezeigten Konti eine Übersicht der letzten 10 Jahre beigelegt. Somit war ihr bewusst, dass die Nachbesteuerung über einen längeren Zeitraum erfolgen wird und dieser Zeitraum auch das saldierte Konto umfasst. Ob das Konto nun gerade 2 Tage vor ihrer Selbstanzeige saldiert wurde oder der Auftrag zur Kontoaufhebung im Februar desselben Jahres erfolgte, spielt unter diesen Umständen keine Rolle. Es ist klar, dass die Angeklagte vom nicht angegebenen Konto wusste und dieses bewusst nicht deklariert hat.