StG N 5). Es geht demgemäss gerade darum, die in den vergangenen Jahren nicht deklarierten Vermögenswerte nachzumelden. Das dabei ein Konto im Meldejahr saldiert wurde, ändert nichts daran, dass es bis zur Saldierung in den Steuererklärungen hätte deklariert werden müssen und somit auch eine Nachmeldung zu erfolgen gehabt hätte. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Angeklagte sich dessen nicht bewusst gewesen wäre. Die Angeklagte hat denn auch in ihrer Selbstanzeige zu den beiden neu angezeigten Konti eine Übersicht der letzten 10 Jahre beigelegt.