Die Angeklagte behauptet, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, da sie gedacht habe, ein saldiertes Konto müsse nicht mehr angegeben werden. Diese Behauptung widerspricht grundsätzlich der Definition der Selbstanzeige. Denn definitionsgemäss liegt eine Selbstanzeige vor, wenn die steuerpflichtige Person durch ausdrückliche Willenserklärung gegenüber den Steuerbehörden offenlegt, in den Vorperioden nicht vollständig veranlagt worden zu sein (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 208 - 12 -