6.2. Die Selbstanzeige der Angeklagten vom 6. August 2018 war nicht vollständig. Das Bankkonto (ccc) bei der B., Belgien, war weder in der Selbstanzeige noch in den Steuererklärungen 2009 bis 2016 angegeben. Da die Angeklagte vorsätzlich nur einen Teil der durch sie hinterzogenen Steuerfaktoren offengelegt hat, was infolge des AIA mit Belgien aufgedeckt wurde, so liegt keine straflose Selbstanzeige gemäss § 236 Abs. 3 StG vor.