Dabei ist insbesondere dem Umstand, dass der Steuerpflichtige selbst den Anlass zur Durchführung des Nachsteuerverfahrens setzte, strafmindernd zu berücksichtigen. Es macht aber einen grossen Unterschied, ob der Steuerpflichtige den Sachverhalt für die Steuerbehörden klar erkennbar offenlegte oder ob er bloss einen mittelbaren – eventuell sogar versehentlich abgegebenen – Hinweis auf unversteuerte Faktoren gab (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 127 mit Hinweisen).