Sind nicht sämtliche Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige erfüllt, darf nicht auf eine Strafverfolgung verzichtet und es muss ein Bussenverfahren durchgeführt werden. Je näher sich der konkrete Sachverhalt bei den Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige bewegt, desto tiefer ist die Busse festzusetzen. Die Steuerbehörden haben dabei den Sachverhalt danach zu untersuchen, ob eine eindeutige Umkehr des Steuerpflichtigen von einem bisher tatbestandsmässigen in ein steuerkonformes Verhalten erkennbar ist. Dabei ist insbesondere dem Umstand, dass der Steuerpflichtige selbst den Anlass zur Durchführung des Nachsteuerverfahrens setzte, strafmindernd zu berücksichtigen.