Immerhin ist das Verhalten des Steuerpflichtigen bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen. Das fahrlässige Nichtdeklarieren von weiteren Faktoren, insbesondere, wenn sie geringfügig sind oder auf einem anderen Sachverhalt basieren, schliesst eine straffreie Selbstanzeige nicht a priori aus. Diesfalls ist der Sachverhalt danach zu untersuchen, ob der Steuerpflichtige die Selbstanzeige vorsätzlich auf die aufgedeckten Faktoren beschränkt hat oder ob -9-