Die Angeklagte hat das Bankkonto (ccc) bei der B., Belgien, weder in der Selbstanzeige noch in den Steuererklärungen deklariert. Das Konto wurde am 21. Dezember 2009 eröffnet und am 2. August 2018 saldiert. Damit waren die Steuererklärungen 2009 bis 2016 der Angeklagten unvollständig. Dementsprechend fielen die Veranlagungen 2009 bis 2016 zu tief aus und es resultierte eine Unterversteuerung. Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist somit erfüllt.