5.4. Es steht fest und wurde von der Angeklagten nicht bestritten, dass sie in ihrer Selbstanzeige vom 6. August 2018 nicht sämtliche Vermögenswerte zur straffreien Nachbesteuerung angemeldet hat. Sie meldete folgende Betreffnisse: - Hälftiger Anteil an einem Ferienhaus in Belgien für den ganzen Nachsteuerzeitraum ab 2008 (E, R.); - Hälftiger Anteil an belgischem Bankkonto aaa bei der B. für den ganzen Nachsteuerzeitraum ab 2008; - Deutsches Bankkonto bbb bei der C. für den ganzen Nachsteuerzeitraum ab 2008.