den mit Selbstanzeige offengelegten Konten, müsse die unvollständige Offenlegung der in den Vorjahren nicht deklarierten Konten als bewusste Verheimlichung und nicht als fahrlässig verschuldete Unvollständigkeit qualifiziert werden. Dass ein Konto in der Selbstanzeige mitenthalten sein müsse, wenn es erst wenige Tage vor Einreichung der Selbstanzeige saldiert worden sei, erscheine völlig klar. Die Darstellung der Angeklagten, inzwischen saldierte Konten seien nicht zur Nachbesteuerung anzumelden, überzeuge nicht. Es müsse von einer bewussten Täuschung über die finanziellen Verhältnisse in den Vorjahren ausgegangen werden.