In subjektiver Hinsicht müsse diese Nichtdeklaration zumindest als fahrlässig verschuldet qualifiziert werden, da die Angeklagte damit die Hinweise im Steuererklärungsformular bzw. in der Software Easytax sowie in der Wegleitung zur Steuererklärung, wonach das in- und ausländische Einkommen und das in- und ausländische Vermögen zu deklarieren sei, missachtet habe. Der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung sei damit erfüllt. Die Selbstanzeige der Angeklagten habe sich als unvollständig erwiesen. Insbesondere seien nur zwei von drei ausländischen Konten offengelegt worden.