Zufolge Nichtdeklaration einer ausländischen Liegenschaft, von Wertschriftenvermögen samt Erträgen und ausländischen Liegenschaftserträgen in den Steuererklärungen 2009 bis 2016 seien die entsprechenden Steuerveranlagungen der Angeklagten unvollständig ausgefallen. Die Nichtdeklaration der gesamten Einkommens- und Vermögensteile in den ursprünglichen Steuererklärungen stelle eine unvollständige Deklaration und damit in objektiver Hinsicht eine Steuerhinterziehung dar.