Durch Meldung im Rahmen des AIA mit Belgien habe das KStA Kenntnis davon erhalten, dass die Angeklagte über weiteres bisher nicht deklariertes und nicht zur Nachbesteuerung angemeldetes Wertschriftenvermögen samt Erträgen verfüge. Zufolge Nichtdeklaration einer ausländischen Liegenschaft, von Wertschriftenvermögen samt Erträgen und ausländischen Liegenschaftserträgen in den Steuererklärungen 2009 bis 2016 seien die entsprechenden Steuerveranlagungen der Angeklagten unvollständig ausgefallen.