3. 3.1. Das KStA hat mit dem (korrigierten) Strafbefehl und der Anklage festgehalten, die Angeklagte habe Selbstanzeige erstattet und eine bislang der Besteuerung vorenthaltene Liegenschaft in R. (Belgien) sowie Wertschriftenvermögen samt Erträgen zur straffreien Nachbesteuerung angemeldet. Durch Meldung im Rahmen des AIA mit Belgien habe das KStA Kenntnis davon erhalten, dass die Angeklagte über weiteres bisher nicht deklariertes und nicht zur Nachbesteuerung angemeldetes Wertschriftenvermögen samt Erträgen verfüge.