1. Die vorgeworfene vollendete Steuerhinterziehung bezieht sich auf die Steuerjahre 2009 bis 2016. Massgebend für die Beurteilung ist somit das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen (korrigierten) Strafbefehl erlassen, welcher durch die Einsprache aufgehoben wurde (vgl. § 247 Abs. 1 StG). Folglich ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist für deren Beurteilung zuständig (vgl. § 247 Abs. 3 StG). Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.