2. 2.1. Mit E-Mail vom 17. Juli 2019 informierte das KStA A. über die weiteren Abklärungen und Erkenntnisse und gab ihr bis zum 21. August 2019 die Möglichkeit, weitere Unterlagen einzureichen. 2.2. Mit E-Mail vom 27. Juli 2019 nahm A. Stellung und reichte weitere Unterlagen ein. 3. Mit Strafbefehl vom 12. August 2019 auferlegte das KStA A. wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindessteuern 2009 bis 2016 eine Busse von CHF 2'039.80. 4. Gegen den Strafbefehl reichte A. am 10. September 2019 eine Einsprache ein. -3- 5. Mit korrigiertem Strafbefehl vom 12. November 2019 wurden wie folgt entschieden: