5.2. Der Rekurrent liess in seinem Rekurs keinerlei Hinderungsgründe geltend machen. Vielmehr wird aus der Darstellung des Sachverhalts im Rekurs klar ersichtlich, dass er sich über den Zeitpunkt der Zustellung und in der Folge die korrekte Fristberechnung geirrt hat. Der Irrtum über die Fristberechnung gilt jedoch nicht als Hinderungsgrund (M. Zweifel/S. Hunziker, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, a.a.O., Art. 133 DBG N 19 mit Verweisen). - 10 - 6. Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen.