Etwas Anderes ist für das vorliegende Verfahren dem vom Rekurrenten zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht zu entnehmen (BGE 144 IV 57). Weder ist die StPO vorliegend massgeblich, noch bestehen im anwendbaren kantonalen StG Vorschriften in Bezug auf die Art der Zustellung. Da keine besonderen Formvorschriften bestehen, erfolgte die Zustellung per A-Post Plus korrekt. Der Zugang in den Machtbereich – also vorliegend ins Postfach des Vertreters – wirkt fristauslösend. Die tatsächliche Kenntnisnahme -9-