4.3.3. Ausweislich der Sendungsverfolgung für die Nummer aaa wurde die Sendung mit der Busse am 3. Oktober 2020 um 04:12 Uhr in das Postfach des Vertreters gelegt. Sie gilt – entgegen der Auffassung des Vertreters des Rekurrenten – in diesem Zeitpunkt als zugestellt. 4.3.4. Das Bundesgericht hat sich zu A-Post Plus Sendungen wie folgt geäussert (Bundesgerichtsurteil vom 6. Februar 2014 [6B_390/2013]):