Dem Eintrag, welcher im Erfassungssystem der Post vorliege, komme nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu, da sich mangels Quittierung dem Track and Trace Auszug nicht entnehmen lasse, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt habe und um wen es sich dabei handle, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden sei. Bei einer Zustellung an das Büro eines Rechtsanwaltes sei davon auszugehen, dass das Postfach erst am Montagmorgen geleert werde und dementsprechend erst dann eine qualifizierte Kenntnisnahme erfolgen könne. Demnach sei der Strafbefehl erst am 5. Oktober 2020 zugestellt worden und die Einsprache vom 3. November 2020 rechtzeitig erfolgt.