3. Der Rekurrent lässt in der Replik ausführen, die Vorinstanz sei in ihrem Einspracheentscheid nicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts eingegangen, insbesondere nicht auf das Zitat von BGE 144 IV 57. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Vorliegend ist das KStA – wenn auch kurz – auf die rechtlichen Grundlagen eingegangen und hat seine Überlegungen nachvollziehbar dargelegt (vgl. Einspracheentscheid). Dabei hat sich das KStA auf die wesentlichen Punkte beschränkt. Das KStA ist somit vorliegend dem Minimalerfordernis der Begründungspflicht nachgekommen. Dem Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden.