"1. Der Einsprache-Entscheid vom 02.12.2020 des kantonalen Steueramtes sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Entscheidung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates Aargau." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 7. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 8. A. hat eine Replik erstatten lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: