3.3. Das KStA nahm Bezug auf die Stellungnahme und bat um den Nachweis mit Belegen dieser Ausführungen bis zum 13. November 2020. 4. Mit E-Mail vom 12. November 2020 liess A. nochmals Stellung nehmen, jedoch keine Unterlagen einreichen. 5. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 trat das KStA auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein. 6. Den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2020 (Zustellung am 3. Dezember 2020) hat A. mit Rekurs vom 22. Dezember 2020 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er beantragt, -3-